Motorbezogene Versicherungssteuer „alt“ und „neu“: Mit der erstmaligen Zulassung eines Kraftfahrzeuges bis Oktober 2020 warten?

Publikation: Beitrag in einer FachzeitschriftArtikel

Abstract

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde unter anderem die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer geändert. Diese wird für nach dem 30.9.2020 erstmals zugelassene Fahrzeuge nicht mehr nur anhand der Leistung des Verbrennungsmotors, sondern zusätzlich anhand der CO2-Emissionen berechnet. In diesem Beitrag wird die Auswirkung der geänderten Berechnungsweise auf die Steuerhöhe für ausgewählte Fahrzeuge der Klasse M1 dargestellt.
Originalsprachedeutsch
Seiten (von - bis)20-21
Seitenumfang2
FachzeitschriftBÖB-Journal
Jahrgang2020
Ausgabenummer83
PublikationsstatusVeröffentlicht - Aug. 2020

Schlagwörter

  • Motorbezogene Versicherungssteuer
  • Versicherungssteuer
  • Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
  • Berechnungsweise

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